NIS2-Richtlinie
Was jetzt zu tun ist.
Cybersicherheitsstrategie für die Zukunft
Was ist NIS-2?
Die NIS2-Richtlinie (Network and Information Security Directive 2) der Europäischen Union zielt darauf ab, europaweit einheitliche und erhöhte Cybersicherheitsstandards durchzusetzen. Unternehmen in kritischen und wichtigen Sektoren werden zu präventiven Maßnahmen verpflichtet, um Cyberrisiken besser zu kontrollieren und auf Angriffe resilient zu reagieren. Dies fördert die Stabilität der digitalen Infrastruktur und sichert das Vertrauen in digitale Dienste in der EU.
Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen in 18 wichtigen Sektoren – einschließlich neuer Bereiche und Zulieferer – zu umfangreichen Maßnahmen wie Risikomanagement, Schutzmechanismen und Meldepflichten.
Das Ziel ist, Cyberrisiken zu minimieren und die Resilienz europäischer Infrastrukturen zu verbessern, um Krisen besser abwehren zu können und die Stabilität der EU-Infrastruktur zu gewährleisten.
Welche Anforderung bringt NIS2 mit sich?
Die Richtlinie hat umfassende Auswirkungen und betrifft sowohl die technische Infrastruktur als auch die organisatorischen Abläufe in Unternehmen. Um die Vorgaben der Richtlinie zu erfüllen, sollten Sie folgende Maßnahmen in Ihrer Organisation umsetzen:
NIS2 - Wer ist betroffen.
Was bedeutet die NIS2-Richtlinie für Ihr Unternehmen?
Sektoren
Die NIS-2-Richtlinie gilt für folgende Einrichtungen, die ihre Dienste in der Europäischen Union erbringen oder ihre Tätigkeiten dort ausüben:
- Öffentliche und private Einrichtungen in 18 Sektoren mit mindestens 50 Beschäftigten oder mindestens 10 Mio. EUR Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme
- Einige Sonderfälle unabhängig von ihrer Größe (z.B. Teile der digitalen Infrastruktur und öffentlichen Verwaltung, Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste, Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, KRITIS)
Anhang 1 der NIS2:
Sektoren mit hoher Kritikalität
Anhang 2 der NIS2:
Sonstige kritische Sektoren
Ist Ihr Unternehmen betroffen?
Sind Sie unsicher, ob Ihr Unternehmen vom NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) betroffen ist?
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat hierzu einen Betroffenheitsentscheidungsbaum erstellt und bietet zusätzlich eine Betroffenheitsprüfung als Erstorientierung an. Mit gezielten, auf den Gesetzentwurf abgestimmten Fragen hilft Ihnen die Prüfung, Ihr Unternehmen einzuordnen.
NIS2 Betroffenheitsentscheidungsbaum

Sanktionen.
Was passiert, wenn die NIS-2 Vorschriften nicht einhalten werden?
Wie sehen die behördliche Aufsicht und Geldstrafen aus?
Bei Verstößen gegen die Risikomanagementmaßnahmen (Art. 1 § 30 NIS2UmsuCG-Entwurf) oder die Meldepflicht bei Sicherheitsvorfällen (Art. 1 § 32 NIS2UmsuCG-Entwurf) drohen hohe Bußgelder. Der deutsche NIS2UmsuCG-Entwurf unterscheidet dabei zwischen besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen. Beide unterliegen grundsätzlich den gleichen Pflichten, jedoch variiert die Intensität der Aufsicht und die Höhe der Strafen bei Nichteinhaltung.
Besonders wichtige Einrichtungen
(= „wesentliche Einrichtungen“ in der NIS-2-Richtlinie)
Wer zählt dazu?
Große Unternehmen aus Anlage 1 im NIS2UmsuCG-Entwurf
- > 249 Beschäftigte, oder
- > 50 Mio. EUR Umsatz und > 43 Mio. EUR Bilanz
Größenunabhängige Sonderfälle
Aufsicht durch Behörden (Art. 1 § 61-62)
Proaktive Aufsicht ohne vorige Hinweise auf Verstöße, zum Beispiel (nach Ermessen des BSI):
- Anordnung, dass unabhängige Stellen die Umsetzung prüfen (keine freie Wahl von Prüfern)
- Anforderung von Nachweisen (erst ab 3 Jahren nach Inkrafttreten)
- direkte Prüfungen vor Ort und durch vom BSI beauftragte Dritte
- Sanktionen bis hin zur vorübergehenden Abberufung der Geschäftsleitung und Entzug der Betriebsgenehmigung
Geldstrafen bei Verstößen (Art. 1 § 65)
Höchstbetrag von mindestens 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Umsatzes im vorigen Jahr – je nachdem, welcher Betrag höher ist
Wichtige Einrichtungen
(= „wichtige Einrichtungen“ in der NIS-2-Richtlinie)
Wer zählt dazu?
Große Unternehmen aus Anlage 2 im NIS2UmsuCG-Entwurf
- > 249 Beschäftigte, oder
- > 50 Mio. EUR Umsatz und > 43 Mio. EUR Bilanz
Mittlere Unternehmen aus Anlage 1 oder Anlage 2 im NIS2UmsuCG-Entwurf
- mind. 50 Beschäftigte, oder
- > 10 Mio. EUR Umsatz und > 10 Mio. EUR Bilanz
- kein großes Unternehmen
Größenunabhängige Sonderfälle
Hinweis: Die Einstufung als „besonders wichtig“ geht immer vor.
Aufsicht durch Behörden (Art. 1 § 61-62)
Reaktive Aufsicht nur nach Hinweisen auf Verstöße, zum Beispiel (nach Ermessen des BSI):
- Anordnung, dass unabhängige Stellen die Umsetzung prüfen (keine freie Wahl von Prüfern)
- Anforderung von Nachweisen (erst ab 3 Jahren nach Inkrafttreten)
- direkte Prüfungen vor Ort und durch vom BSI beauftragte Dritte
- Sanktionen bis hin zur vorübergehenden Abberufung der Geschäftsleitung und Entzug der Betriebsgenehmigung
Geldstrafen bei Verstößen (Art. 1 § 65)
Höchstbetrag von mindestens 7 Millionen Euro oder 1,4 % des weltweiten Umsatzes im vorigen Jahr – je nachdem, welcher Betrag höher ist